Baumfällung, was ist zu beachten!

Immer wieder ist es aus den verschiedensten Gründen erforderlich, im Kleingarten oder auf
einem anderen Grundstück einen Baum zu fällen.

Doch dazu bedarf es nicht allein einer guten Axt: Auch die Kenntnis gesetzlicher Regelungen ist nötig, damit die Fäll Aktion später nicht zu Problemen führt.

Gesetzliche Grundlage für die fachgerechte Entnahme von Bäumen aus dem Bestand bilden die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 in ihrer letzten Fassung vom 20. August 2020 und das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.Juli 2009 in seiner letzten Änderung vom 27. Juni 2020.

Was ist also vor dem Beginn der Arbeiten zu beachten?

Bäume sind im Land Berlin geschützter Landschaftsbestandteil, denn sie haben große
Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Aus diesem Grund unterliegen sie einem vom Gesetzgeber festgeschriebenen Schutz.
Geschützte Bäume sind:

  • alle Laubbäume,
  • die Gemeine Waldkiefer,
  • die Obstbaumart Walnuss,
  • die Türkische Baumhasel, ebenfalls eine Obstbaumart

Für die genannten Gehölze kommt der Baumschutz zum Tragen, wenn sie in 1,30 m Höhe einen Stammumfang von 80 cm aufweisen. Bei mehrstämmigen Bäumen tritt der Schutz ein, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 50 cm hat.

Geschützt sind alle Einzelbäume, die als Ersatzpflanzungen gepflanzt wurden. Für diese Bäume gilt der Schutz auch dann, wenn sie noch nicht das festgelegte Maß erreicht haben.  Nicht geschützt sind Obstbäume außer Walnuss und Türkischer Baumhasel.
Es ist verboten, geschützte Bäume zu fällen bzw. zu roden. Ausnahmen zur Fällung geschützter
Bäume bedürfen einer Fällgenehmigung des zuständigen Amtes. Gründe für die Fällung geschützter Bäume können sein:
• der Baum ist krank,
• der Baum hat seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren,
• vom Baum gehen Gefahren für Personen oder Sachen aus,
• der Baum verhindert die ordnungsgemäße Nutzung des Bodens ganz oder in hohem Maße
(z.B. kleingärtnerische Nutzung).
Beachtet werden sollte, dass erteilte Fällgenehmigungen inner- halb eines Jahres ihre Gültigkeit verlieren.
Mit der Beseitigung eines geschützten Baumes ist die Pflicht zu Ersatzpflanzungen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verbunden. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erfüllt, wenn der Baum nach vier Jahren
angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Verantwortliche für die Baumfällung zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Bäume dürfen in der Zeit vom 1. März des Jahres bis zum 30.September des Jahres nicht gefällt werden. Pflegeschnitte an Obstgehölzen sind aus der Verbotsregelung ausgenommen. Gestattet ist auch die Beseitigung von Totholz, wenn es im Rahmen von Pflegemaßnahmen anfällt. Weiterhin dürfen in der Sperrzeit Äste bis zu einem Umfang von 15 cm (ca. 5 cm Durchmesser), gemessen am Stammansatz, abgeschnitten werden, sofern ein Erfordernis vorliegt, etwa Gefährdung oder Beeinträchtigung der Baulichkeit.

Dr. Norbert Franke

Bezug der Zeitschrift "Berliner Gartenfreund" und Datenschutz (23.08.18.)

Die neue Datenschutzverordnung stellt uns nun leider vor ein neues Problem, denn der Bezug des „Berliner Gartenfreund“ erfolgt direkt über den Wächter-Verlag. Da wir aber kein Recht haben Daten unserer Mitglieder an Dritte weiter zugeben, müsste jeder Vereinsvorstand von allen Mitgliedern eine separate Genehmigung haben, dass dem Wächter-Verlag die Versandadressen einschließlich möglicher Änderungen übergeben werden dürfen.

Da einzelne Vereine mir eine „Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung – Adressenverwaltung für Gartenfreund – Ausgabe Berlin“ zur Kenntnis gegeben haben, bitte ich euch erstens zu prüfen, ob sich der Wächter-Verlag  an jeden Verein mit einer solchen Vereinbarung gewandt hat und zweitens ob ihr eine solche Vereinbarung – die eine Genehmigung eurer Mitglieder voraus setzt – abschließen würdet.

Da ich aus den Unterlagen nicht entnehmen kann, was passiert, wenn ihr eine solche Vereinbarung nicht mit tragt, habe ich heute den Präsidenten des Landesverbandes aufgefordert in der Vorstandssitzung am 30.08.2018 dazu Stellung zu nehmen und den Bezirksverbänden konkret mitzuteilen, welche Konsequenzen sich aus dem gegenwärtigen Situationsstand ergeben.

Ich bitte alle Vereine um Rückinformation, damit ich nicht am 30.08.2018 mit leeren Händen ein Problem vortragen muss, ohne Fakten in der Hand zu halten.

Dr. Franke

Abbrennen Feuerwerkskörpern

Aus gegebenem Anlass – beim Bezirksverband sind zwei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit anhängig – bittet der Geschäftsführende Vorstand alle Vereine ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern – auch im Falle des Sieges bei einem Fußballspiel oder bei einem Geburtstag – eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet wird.

Der Vorstand bittet alle Vereine, dass als Anlage zu dieser Mail beigefügte Merkblatt (das im Dahlwitzer Areal schon erfolgreich angewendet wird) in allen Schaukästen auszuhängen und in allen Mitgliederversammlungen den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Franke

1. Vorsitzender

Bezirksverband Hellersdorf

Am Wiesenhang 6 – 12621 Berlin

Tel-Nr. 030-56 34 345

Am 03. September 2017 fand eine Versammlung der Kleingärtner statt. Dort wurde unter anderen über städtebauliche Veränderung (Aufstellung des Bebauungsplanes 10-86 gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für das Gelände zwischen Alt-Biesdorf, Alt-Kaulsdorf, Chemnitzer Straße, Mosbacher Straße und Wuhle im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteile Biesdorf und Kaulsdorf) gesprochen.

Hier ist die PDF-Datei dazu: Bebauungsplan

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- Zur Zeit gibt es keine freien Parzellen.

- Kleingärten/Gesetzliche Grundlagen/Gesetze/Verwaltungsvorschriften befinden sich >>hier<< . Update 06.01.2016

Bauliche Maßnahmen durch ausländische Arbeitskolonnen

Seit ca. einem Jahr müssen wir vermehrt feststellen, dass Kleingartenanlagen von polnischen Werbern aufgesucht werden, mit dem Ziel die Realisierung von baulichen Maßnahmen anzubieten. Dabei werden vorrangig Dacharbeiten angeboten.

Der Vorstand des Bezirksverbandes möchte mit dieser Email alle Vereine warnen, solche Angebote ungeprüft anzunehmen, denn es ist nun bereits mehrfach geschehen, dass z. B. die Eindeckung des Daches mit 250,00 Euro Kosten angeboten wird; jedoch vom Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung 2.000,00 Euro verlangt werden. Bei entsprechendem Widerstand gegen Zahlung dieser Summe wird darauf hingewiesen, dass sie am nächsten Tag mit ihren weiteren Kollegen noch einmal wieder kommen, um die Sache zu regeln.

Nach es nun wieder einen aktuellen Fall gibt, halten wir es für notwendig, eine Warnung für alle Pächter auszusprechen. Dies macht es erforderlich, dass ihr in den Vereinen alle Möglichkeiten nutzt möglichst umgehend in einer selbst gewählten Form vor solchen betrügerischen Angeboten zu waren – und dass möglichst so, dass die Information bei jedem Vereinsmitglied ankommt.

Welche Ausmaße diese aggressive Vorgehensweise annimmt soll dadurch deutlich gemacht werden, dass im aktuellen Fall das Angebot sich wieder auf 250,00 Euro belief und nach Fertigstellung die unerhörte Summe von 12.000,00 Euro verlangt wurde. Nach umfangreichen Diskussionen des Pächters einigte man sich auf 5000,00 Euro, die dann auch gezahlt wurden – dies jedoch in einer Vorgehensweise, dass die Auftragnehmer mit der Frau des Pächters von Bank zu Bank fuhren, bis das Geld beigetrieben war.

Bei einer Kontrolle der baulichen Maßnahme durch den Vorstand des Verbandes musste zusätzlich festgestellt werden, dass eine Bauleistung noch niemals sich als ein solcher Fusch heraus stellte. So waren z. B. die Windleisten des Blechdachs überhaupt nicht befestigt. An den Ecken der Laube gab es keine Abkantungen sondern nur Schnitte, bei denen es zu Zwischenräumen bis zu 5 cm kam.

Eigentlich müsste dieses Dach abgerissen und die Maßnahme völlig neu realisiert werden.

Der Verband bittet euch beim Auftreten eines Werbers bzw. bei erkannten baulichen Maßnahmen in diesem Sinne dies sofort der Organisation mitzuteilen oder ggf. sofort selbst Anzeige zu erstatten.

Dr. Franke

Sicherheitsstufen KGA Erläuterungen

Unsere Kleingartenanlage hat zwei Sicherheitsstufen.

Der nördlich Teil unterliegt der Schutzklasse IV mit 9 Parzellen (Privateigentum) und der südliche Teil unterliegt der Schutzklasse V b mit 29 Parzellen (Landeseigentum).

 

Erläuterung der Sicherungsstufen:

Dauerhaft gesicherte Kleingärten

Stufe V a: Kleingartenflächen, die durch B-Plan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.

Stufe V b: Fiktive Dauerkleingärten* gemäß §§ 16 und 20 a BKleingG. Die fiktiven Dauerkleingärten werden durch die Darstellung im FNP als Grünfläche - Kleingärten zusätzlich geschützt.

Hoch gesicherte Kleingärten

Stufe IV: Kleingartenflächen, die lt. Darstellung des FNP erhalten bleiben sollen. Bei den landeseigenen Flächen in dieser Stufe handelt es sich um Kleingartenanlagen, die nach Inkrafttreten des BKleingG gegründet worden und daher keine fiktiven Dauerkleingärten sind.

Zeitlich gesicherte Kleingärten

Stufe III a: Fiktive Dauerkleingärten*, die nach den Darstellungen des FNP einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Hier besteht eine Schutzfrist bis 2014. Hierunter können auch Kleingartenflächen < 3 ha fallen, für die bereits Bebauungspläne zur Sicherung als Dauerkleingärten eingeleitet wurden, da sie aus den Darstellungen des FNP entwickelbar sind. Da die BPläne jedoch erst mit ihrer Festsetzung verbindlich werden, ist für diese Flächen eine Schutzfrist bis 2014 als zusätzlicher Schutz vorgesehen. Mit Festsetzung der B-Pläne handelt es sich dann um Dauerkleingärten, die in die Sicherungsstufe V a – Dauerkleingärten – eingeordnet werden.

Stufe III b: Wie III a, jedoch mit einer Schutzfrist bis 2010.

Stufe III c: Wie III a, die Schutzfrist läuft 2004 ab.

Nur bedingt gesicherte Kleingärten

Stufe II: Fiktive Dauerkleingärten*, deren Flächen für verkehrliche, soziale oder technische Projekte vorgesehen sind, die kurzfristig realisiert werden. Desweiteren sind hier die Anlagen erfasst, die auf eigenen Wunsch in Wohngebiete umgewandelt werden sollen (z.B. Blankenburg).

Ungesicherte Kleingärten

Stufe I a: Kleingärten auf privaten Flächen, die nach den Darstellungen des FNP für eine andere Nutzung vorgesehen sind. Eine Kündigung ist unter Beachtung der kleingartenrechtlichen Bestimmungen jederzeit möglich.

Sonstige Kleingärten

Stufe I b: Kleingärten auf Flächen der Deutschen Bahn AG, die an die EisenbahnLandwirtschaft verpachtet sind. Es handelt sich hier um kleinere Gruppen von Gärten, die in der Nähe von Gleisanlagen liegen.

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